http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_36.php
Ich frage mich was dem Absatz 2a (Satz 2) des § 36 StVZO unklar ist?
eigentlich alles...:
(2a) An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
Das bedeutet für mich wiederum, dass ich auf dem Motorrad sogar Diagonal- mit Radialreifen mischen könnte.
(aber vll. wolltest Du uns das ja auch mitteilen und ich habs nur nicht verstanden )
Allerdings ist auch mir (nicht genauer belegbar, da es keine speziellen Vorschriften für Motorradreifen gibt) bekannt, dass Räder nur achsweise gleich bereift sein müssen und bei fehlendem Eintrag unter Ziffer 22 im Teil 1 der Zulassungsbescheinigung freie Reifenwahl unter Beachtung der unter Ziffer 15.1 und 15.2 genannten Dimensionen besteht, sofern die gewählten Reifen sowohl Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex des Fahrzeugs entsprechen.
Mein TÜV-Mensch hat das zumindestens verbal abgenickt, war allerdings bei mir auch noch nicht in der Verlegenheit, etwas entsprechendes genauer prüfen zu müssen. Ich wechsel eh immer paarweise.
Gleichwohl würde ich nur kurzzeitig mischen, wenn bsw. im Urlaub ein Wechsel zwingend wird und kein gleicher Reifen verfügbar ist.
Die in den Freigaben der Händler bzw. Reifenhersteller genannten Paarungen sind in der Regel zusammen mit dem jeweiligen Motorradmodell getestet und für das jeweilige Modell ggf. sogar speziell gefertigt (Sonderkennungen).
Andere Paarungen können nachteilige Eigenschaften haben und auf bestimmten Motorrädern oder grundsätzlich schlechter funktionieren. Ich denke da bsw. an das Zusammenspiel von Vorder- und Hinterreifen beim Verdrängungsverhalten von Wasser oder differente Querschnitte unterschiedlicher Reifen, wenn bsw. eher sportliche Reifen (spitzer Querschnitt) mit Tourenreifen (flache Lauffläche) gemischt werden.
Technisch gut versierte Versicherungfachleute (bsw. Gutachter) könnten im Schadenfall durchaus auf solche Aspekte hinweisen.
Auch wenns es zulassungsrechtlich keine Bedenken gibt.
einmischende Grüße
vom falo