Ihr habt sorgen?!
Wenn jemand viel zu schnell fährt (egal ob KFZ oder Mopped) bekommt er den Führerschein abgenommen. Das ist doch viel effektiver, als jemandem das Motorrad abzunehmen. Außerdem kostet diese Maßnahme weit weniger, als eine Sicherstellung.
So lange diese Maßnahme nur auf einen Teil der Verkehrteilsnehmer (Motorrad) angewendet wird, kann man das nicht Gut heißen!
Und zum Thema Prävention?!
Bei uns stehen die zum Blitzen immer nur da, wo es die meiste Kohle gibt. Vor Schulen und Kindergärten, sieht man kaum einmal Geschwindigkeitskontrollen. Das müssen die Schüler dann schon selber machen. Das ist ein Witz!
Hi Blaster,
ich bin grundsätzlich Deiner Meinung. Das StGB unterscheidet auch zwischen abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten. Dementsprechend gibt es die Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) als astraktes Gefährdungsdelikt, d.h. jeder der alkoholbedingt fahruntüchtig ist wird bestraft und die Entziehungder Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate ist zwingend vorgesehen. § 315c StGB (Straßenverkehrsgefährdung) ist hingegen ein konkretes Gefährdungsdelikt. Neben einer sog. "Totsünde" (alkoholbedingte Fahrüntüchtigkeit, grob verkehrswidriges überholen etc) muß es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben Dritter oder Sachen von bedeutendem Wert kommen.
Dem Gesetzgeber ist es m.E. unbenommen auch eklatante Geschwindigkeitsverstöße strafrechtlich zu sanktionieren. So könnte ich mir z.B. einen Straftatbestand vorstellen der lautet.
§ 317 StGB
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr um das x-fache überschreitet wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Dieser § 317 StGB müßte dann noch in den Katalog des § 69 StGB, mit der zwingenden Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis, aufgenommen werden.
Dies würde m.E. abschreckend wirken, zumal bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis, anders als bei einem Fahrverbot, persönliche Belange nicht zu berücksichtigen sind, da es sich gesetzesdogmatisch um eine Maßregelung der Besserung und Sicherung handelt, bei dem Schutzgut einzig und allein die Allgemeinheit ist die vor charakterlich ungeeigneten Kraftfahrern geschützt werden soll. Anders dagegen beim Fahrverbot, das eine Nebenstrafe darstellt, weshalb die Auswirkungen auf den Angeklagte zu berücksichtigen sind mit der Folge, daß häufig berufliche Härten von Berufskraftfahrern geltend gemacht werden, mit der Folge, daß von der Verhängung eines Fahrverbotes wegen unbilliger Härte abgesehen wird.
Ein ganz entscheidenter Vorteil der Entziehung der Fahrerlaubnis ist es aber, daß der Führerschein bei dringendem Tatverdacht durch die Polizei direkt vor Ort beschlagnahmt werden kann und bei Widerspruch die Fahrerlaubnis durch das Gericht vorläufig entzogen werden kann.Die Fleppe ist dann bis zur Hauptverhandlung weg.
Gruß Drafi