Hallo an alle "verantwortungsvollen" und auch die "rasenden" Biker,
Es handelt sich bei der Geschwindigkeitsmessung regelm??ig um standardisierte Messverfahren, die bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Wartung, Eichung, Aufstellung und Bedienung der Messger?te erf?llen m?ssen, da ansonsten tats?chlich auch Fehler bzw. Verf?lschungen im Messergebnis auftreten k?nnen.
Ich w?sste nicht, wieso man im Falle eines Bu?geldverfahrens immer von der Richtigkeit des Messergebnisses ausgehen und dieses akzeptieren sollte.
Sicher ist das auch eine Frage der Rechtsfolgen wie H?he der Geldbu?e, Punkteregistrierung im VZR oder nicht etc...... Bei Voreintragungen, h?herer Punktebelastung und Fahrverbot lohnt Überpr?fung immer. Geht es "nur" um ein Bu?geld, finde ich aber Überpr?fung der Erkennbarkeit auf dem Foto schon in Ordnung, die Bu?geldbeh?rde muss ja die Fahrereigenschaft beweisen, die nicht immer mit der Haltereigenschaft identisch ist.
Wenn das Foto schlecht ist, ....
Ich finde die Auffassung, dass man im Falle der Geschwindigkeits?berschreitung unbedingt ein Einsehen haben und zahlen sollte, ?berzogen. Wenn ich f?r eine OWi im gesetzlichen Rahmen belangt werde, finde ich es auch legitim, mit den durch das Gesetz zur Verf?gung stehenden Mitteln zu versuchen, da wieder rauszukommen.
Diese Ansicht mag aber auch meiner beruflichen T?tigkeit in einer verkehrsrechtlich ausgerichteten Anwaltskanzlei geschuldet sein
Letztlich sind Geschwindigkeits?berschreitungen - auch innerorts - aus meiner Sicht nur durch den Bu?geldkatalog gleichgesetzt. Ich sehe schon erhebliche Unterschiede, ob man beispielsweise auf einer Strecke im normalen Stadtgebiet oder auf einer super ausgebauten Landstra?e, die nur von Wald - ohne jedwede Bebauung - ges?umt wird und dennoch "innerorts" ist, "20 dr?ber" ist.
Da wohl keiner hier die Messstelle und auch die H?he der Geschwindigkeits?berschreitung von Holli genau kennt, sollte die Diskussion m. E. auch nicht in die Richtung "Raserei im Ort" gehen.
Abschlie?end mal zur wirklichen Frage von Holli: Wenn der Messbeamte als Zeuge in der Messliste zur Nr. des Messvorgangs das Kennzeichen zus?tzlich notiert, reicht das jedenfalls zur Identifizierung des Fahrzeuges.