Blaulicht

Oerst

Stammtisch Mod
Teammitglied
Hallo zusammen,

ich hatte letztens ein Zivilfahrzeug mit aufgesetztem Blaulicht (aber ausgeschaltet) vor mir. Und prompt stellte sich mir eine Frage....

Also, wenn ich Blaulicht dran und eingeschaltet habe, ist das 'grober Unfug' und kostet 25€ und das Blaulicht wird eingezogen.

Wenn ich das aber nur auf mein Dach pappe, ohne das einzuschalten, ist das eine OWI?

Gruß
Oerst
 
Es heisst doch, diese Leuchten sind im Bereich der StVO verboten.
Von Ein- oder ausgeschaltet ist nicht die Rede...


Einen guten Rutsch wünsche ich
Reiner
 
Hallo zusammen,

ich hatte letztens ein Zivilfahrzeug mit aufgesetztem Blaulicht (aber ausgeschaltet) vor mir. Und prompt stellte sich mir eine Frage....


Gruß
Oerst

:025:

:Konfus2: OTon

Nu Horscht, sei ehrlich...........zwei Gänge runter...........Nadel im Rotlichtmillieu
:mx1: :13 - sauber:
oder doch nich
:boewu7:

:Konfus2: OToff
 
Was wie ein Zivilfahrzeug ausschaut, kann immer noch Grimminalbullizei sein, oder Staatsanwaltschaft oder Verfassungsschutz oder Personenschützer vom LKA oder vom BKA oder eilige Organtransporte oder so...
Manchmal staune ich auch, wer so alles mit Sondersignal rumgurken darf :15 - dumdidum:
Wäre natürlich schlau, die Lampe runterzunehmen, wenn gerade nicht benötigt :D
 
Es heisst doch, diese Leuchten sind im Bereich der StVO verboten.
Von Ein- oder ausgeschaltet ist nicht die Rede...


Einen guten Rutsch wünsche ich
Reiner

Hmm, wenn ich die auf der guten alten Hutablage liegen habe, weil ich die gerade gekauft habe, dann wird das doch wohl erlaubt sein.... Oder?

Oerst
 
Was wie ein Zivilfahrzeug ausschaut, kann immer noch Grimminalbullizei sein, oder Staatsanwaltschaft oder Verfassungsschutz oder Personenschützer vom LKA oder vom BKA oder eilige Organtransporte oder so...
Manchmal staune ich auch, wer so alles mit Sondersignal rumgurken darf :15 - dumdidum:
Wäre natürlich schlau, die Lampe runterzunehmen, wenn gerade nicht benötigt :D

Hier fährt auch der ein oder andere vom KVB (ÖPNV) oder Rheinenergie damit rum....

Oerst
 
Was wie ein Zivilfahrzeug ausschaut, kann immer noch Grimminalbullizei sein, oder Staatsanwaltschaft oder Verfassungsschutz oder Personenschützer vom LKA oder vom BKA oder eilige Organtransporte oder so...
Manchmal staune ich auch, wer so alles mit Sondersignal rumgurken darf :15 - dumdidum:
Wäre natürlich schlau, die Lampe runterzunehmen, wenn gerade nicht benötigt :D

Die Wichtigen lassen die natürlich drauf. Soll doch jeder wissen :mx11:
 
Ein guter Freund, hat ein Blaulicht hinten auf der Hutablage stehen.
Da rückt auf der AB keiner mehr Dicht ans Fahrzeug heran. :frech4:

Die Polizei hat sich auch schon dafür interessiert.
Mein Freund behauptete, das es sich um ein Discolicht handelt.
Damit war die Polizei, einigermaßen zufrieden :20 - Sinn:


Grüße
Blaster
 
In der StVO wird doch nur der Einsatz eines Blaulichtes in Verbindung mit oder auch ohne Horn geregelt (§35 und 38). Davon, dass man das Ding ohne Nutzung auf das Dach oder ins Auto stellt, steht nirgendwo was. Meine ich zumindest.
Ich hatte im alten Job ab und zu auch ein Fahzeug mit Magnet-Blaulicht zu Hause stehen. In der Stadt beim Parken immer sehr hilfreich... :15 - dumdidum:

Viele Grüße,

Banshee
 
:08 - boahey:
Menschmanno Horst
da haste ja wieder ein Ding ausgegraben.

Wird doch schon seit Jahren im Netz kontrovers behandelt,
schon zu DM-Zeiten.

Und wie immer, sind nur Experten unterwegs.
Jeder hat anderslautende, ganz richtige Informationen.
:16 - wirr:

.....Amtsanmaßung, Verkehrsgefährdung, Nötigung, kein Versicherungsschutz, keine Betriebserlaubnis, im Wiederholungsfall MPU.............
sind so einige Stichworte.

Aber im § 52/3 StVZO sollen Fahrzeuge aufgelistet sein, welche mit blauem Blinklicht ausgerüstet werden dürfen.
Alle nicht aufgezählten Fahrzeuge >>> also nicht.

Darauf können sich dann zugehörige §§ beziehen und bringen dich dann in´s Cafe Viereck.

:17 - Zugabe:
Kuckst Du Anlage........Pkt. 2.3.2.1
:17 - Zugabe:

Und fragen sollst Du mich jetzt nix - habe es nicht alles gelesen.
 
Jo, super Üwi,

da steht klar drin, dass ich so ein Ding nicht drauf haben darf.

ABER: es geht weiter :mx35:

a) es gibt Attrappen. Ich kann ja einfach eine Konservenbüchse anmalen. Das merkt keiner....
b) es wäre also ein Verstoß gegen die StVZO, nicht gegen die StVO. Was kostet der Spass?
Wohlgemerkt: NICHT EINSCHALTEN :06 - Nein::06 - Nein:

Oerst
 
§35 Sonderrechte
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(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
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(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

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(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
  1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
  2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
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(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
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(4) Die Beschränkung der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
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(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
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(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
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(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt fürFahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
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(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
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(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.


In § 36 wird nur beschrieben, auf welche Zeichen und Weisungen gegenüber Polizeibeamten zu achten sind
 
Jo, super Üwi,

da steht klar drin, dass ich so ein Ding nicht drauf haben darf.

ABER: es geht weiter :mx35:

a) es gibt Attrappen. Ich kann ja einfach eine Konservenbüchse anmalen. Das merkt keiner....
b) es wäre also ein Verstoß gegen die StVZO, nicht gegen die StVO. Was kostet der Spass?
Wohlgemerkt: NICHT EINSCHALTEN :06 - Nein::06 - Nein:

Oerst
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menschmanno Horscht
jetzt wirste aber kompiliziert
und immer neue Randbedingungen
zur Schaffung komplexer juristischer Verhaltensweisen

kannste nich mal Natasha :12 - hdl: fragen ?
denn ich han keinen Plan davon.
:Konfus2:
Aber meine Vermutung..........
wirst Du von einem ZivilSchupo angehalten, wegen 140 auf der Zoobrücke,
und die BlauBlinkerLeuchte hat kein VDE-Zeichen und der Farbton ist nicht korrekt nach RAL,
dann ist die Verkehrskontrolle sittenwidrig
und Du kannst weiterfahren, ohne Knolle.
:09 - Ja:
 
Ich verfolge das Ganze hier sehr interessiert und habe nur eine Frage..

Was um Himmelswillen hat das Horstel vor?
lol6.gif
 
...
b) es wäre also ein Verstoß gegen die StVZO, nicht gegen die StVO. Was kostet der Spass?
Wohlgemerkt: NICHT EINSCHALTEN :06 - Nein::06 - Nein:

Oerst
Verstoß gegen die StVZO und als OWI im StVG festgeschrieben: §§49a, 69a StVZO; §24 StVG (Straßenverkehrsgesetz); 221.2 BKat (Bußgeldkatalog)
Der ganze Spaß kostet dann 20 EURO.
 
Verstoß gegen die StVZO und als OWI im StVG festgeschrieben: §§49a, 69a StVZO; §24 StVG (Straßenverkehrsgesetz); 221.2 BKat (Bußgeldkatalog)
Der ganze Spaß kostet dann 20 EURO.

Aaaaah, da kennt sich einer aus oder hat die passende Suchmaschine...

Danke schön!
Oerst
 
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